Rechtliche Realität statt politischer Inszenierung

Bisher konnten durch die Bereitstellung von Hintergrundinformationen wesentliche Wiesen-Themenbereiche der baulichen Infrastruktur (u. a. Kanal und Kläranlage), der sozialen Infrastruktur (u. a. Schule, Hort und Kindergarten) sowie der budgetären Situation näher erläutert und eine sachliche Einordnung ermöglicht werden.

In der politischen Diskussion in Breitenfurt ist rund um die Liste ZB seit Längerem eine Entwicklung zu beobachten, die nicht unbeachtet bleiben sollte. Wiederholt werden rechtliche Begriffe und Handlungsmöglichkeiten dargestellt, die in dieser Form rechtlich nicht vorgesehen sind. Den BreitenfurterInnen werden dadurch Entscheidungsgrundlagen präsentiert, die so nicht bestehen. Gleichzeitig werden Handlungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt, die es nicht gibt.
Dabei sind insbesondere zwei Themenbereiche hervorzuheben: 

1. Rechtlich unzutreffende Begrifflichkeiten und Darstellungen

Auffällig ist, dass einzelne Vertreter der Liste ZB wiederholt Begriffe verwenden, die rechtlich missverständlich oder unzutreffend sind. Dabei scheint vielfach die öffentliche Wirkung stärker im Vordergrund zu stehen als die juristische Präzision.

Zu den Fakten: 

Beispiel Gemeinderatssitzung vom 02.05.2026 – „Einspruch gegen die Verbauung“

Ein schriftlicher Antrag eines Vertreters der Liste ZB bezog sich auf „Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist“ im Bebauungsplanverfahren. Tatsächlich kennt das NÖ Raumordnungsgesetz diesen Begriff in diesem Zusammenhang nicht. § 33 NÖ Raumordnungsgesetz ist eindeutig formuliert:
„Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen.“

Es handelt sich somit um Stellungnahmen und nicht um Einsprüche mit rechtlicher Bindungswirkung. Die Verwendung unzutreffender Begrifflichkeiten kann bei Bürgerinnen und Bürgern falsche Erwartungen über ihre tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten erzeugen. Auch bei der letzten Unterschriftensammelaktion von der Liste ZB wurde der Begriff „Einspruch“ verwendet und damit ein rechtlich unzutreffender Eindruck vermittelt. 

Beispiel „Moratorium“

Im selben Gemeinderat wurde von der Liste ZB schriftlich die Forderung nach einem „Moratorium“ im Bebauungsplanverfahren eingebracht. Der Begriff mag politisch gebräuchlich sein, ist jedoch im Raumordnungs- oder Verwaltungsverfahren rechtlich nicht vorgesehen. Auf Nachfrage konnte zu den Begriffen „Einspruch“ und „Moratorium“ keine Erklärung gegeben werden. Bemerkenswert ist zudem, dass der Liste ZB, vor Behandlung des Tagesordnungspunktes, die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Antrag zurückzuziehen, was jedoch abgelehnt wurde.

Beispiel „Gutachten“ September 2025

Im Zusammenhang mit dem Thema Hochwasser wurde der Öffentlichkeit ein als „Gutachten“ bezeichnetes Dokument präsentiert. Dieses stammte jedoch nicht von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Zudem bezog sich die Einschätzung auf ein veraltetes, nicht gegenständliches Projekt. 

Der Bevölkerung wurde dennoch der Eindruck vermittelt, es handle sich um ein fundiertes und belastbares Gutachten, obwohl nicht einmal das aktuell vorgelegte Projekt behandelt wurde.

2. Grundlegendes Missverständnis der rechtlichen Ausgangslage

Noch schwerwiegender erscheint jedoch ein anderer Punkt, der im Gemeinderat vom 2. Mai 2026 deutlich wurde: Die eigentliche rechtliche Problemstellung scheint von Teilen der Liste ZB auch nach längerer Diskussion noch immer nicht vollständig erfasst worden zu sein. 

Im Zuge eines schriftlichen Antrags blieb der zentrale Hintergrund für die Erstellung des Bebauungsplans – nämlich das Risiko einer rechtlichen Aufhebung der Freigabeverordnung – unerwähnt. In der anschließenden Diskussion entstand zudem der Eindruck, dass bei den Antragstellern die tatsächliche Risikolage für die Marktgemeinde Breitenfurt nicht ausreichend bekannt ist. Bemerkenswert ist außerdem, dass sich die Liste ZB auf nicht näher definierte „juristische Fachpersonen“ beruft, ohne Qualifikation, Funktion oder Verantwortung konkret zu benennen. Ein Gemeinderat hat im weiteren Verlauf der Sitzung die Frage an die Liste ZB gestellt, ob der beratende Anwalt der Liste ZB nicht zufällig mit Vornamen Chat und Nachnamen GPT heißen könnte? Ob er damit falsch liegt? 

Gerade bei einer derart sensiblen Thematik stellt sich daher die berechtigte Frage, auf welcher fachlichen Grundlage Empfehlungen abgegeben werden – und wer im Fall einer Fehleinschätzung die Verantwortung beziehungsweise mögliche Haftungen im zweistelligen Millionenbereich trägt.

Einordnung

Unterschiedliche politische Auffassungen sind legitim und notwendig. Voraussetzung für eine sachliche Diskussion ist jedoch ein gemeinsames Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. 

Fazit 

Breitenfurt steht vor wichtigen Entscheidungen. Wer Verantwortung für Breitenfurt übernimmt, muss die Realität benennen – auch wenn sie unbequem ist. Entscheidungen dürfen nicht auf Wunschdenken oder unzutreffendem rechtlichen Verständnis beruhen. Werden die tatsächlichen Risiken für Breitenfurt ausgeblendet und der Bevölkerung ein risikofreies Szenario vermittelt, entsteht ein Bild, das mit der Realität nicht übereinstimmt.

Holger Hirmann
Geschäftsführender Gemeinderat